Anwalt Gastronomie

Willkommen auf dem Internetportal „Anwalt Gastronomie“.

Das Projekt Anwalt Gastronomie hat das Ziel, Hoteliers und Gastronomen die für Sie unabdingbaren rechtlichen Grundlagen zu vermitteln und zugleich nützliche Tipps für den Umgang mit Standardproblemen an die Hand zu geben.

*Anwalt Gastronomie kann und will – wenngleich die Texte ausschließlich von fachspezifisch erfahrenen Anwälten für Gastronomierecht verfasst sind – die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Mit Ausnahme des Gaststättengesetztes, der Gaststättenverordnungen der Länder, der Getränkeschankanlagenverordnung, der Verordnungen über die Berufsausbildung im Gastgewerbe sowie den ausdrücklichen Regelungen zum Reiserecht in §§ 651 a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und zur Haftung des Gastwirts in §§ 701 ff. BGB scheint es auf den ersten Blick kein spezielles Recht für die Branche zu geben.

Dieser Eindruck täuscht. Hoteliers und Gastronomen müssen tatsächlich eine fast schon unüberschaubar zu bezeichnende Anzahl rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen einhalten. Eine Übersicht finden Sie auf der Unterseite Gesetze von Anwalt Gastronomie.

Gleichzeitig besteht für jeden Hotel- oder gastronomischen Betrieb die Notwendigkeit, die eigene Liquidität und Ertragssituation zu verbessern. optimieren. Ohne fachkundige und ausführliche rechtliche Beratung aus einer Hand ist das nicht möglich.

Rechtliche Beratung in der Hotel- und Gaststättenbranche mit ihren zahlreichen Erscheinungsformen setzt nicht nur entsprechendes Wissen und Kenntnisse in diesen Bereichen voraus, sondern insbesondere auch vertiefte Branchenkenntnisse.

Regelmäßig wiederkehrende Fragestellungen sind hierbei:

  • der Verkaufspreis einer Gaststätte und die Bedeutung von Miet- oder Pachtvertrag für einen kurzen Zeitraum,
  • Darlehens- und Bierlieferverträge und hieraus folgende Finanzierungsfragen durch Getränke- oder Warenbezugsverpflichtungen,
  • die Vermietung von Flächen für Glücksspielgeräte und Warenausgabeautomaten als Nebenverdienstmöglichkeit für den Veranstalter oder Inhaber,
  • Fragen bezüglich Kauf, Bereitstellung und Nutzung von Inventar,
  • das Namensrecht der Lokalität grade im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Bedenken,
  • die Kenntlichmachung in Speise- und Getränkekarten nach § 9 Abs. 6 Ziff. 5 Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen,
  • der Inhalt von Beherbergungsverträgen als gemischte Verträge, die aus dienst-, werk- und mietrechtlichen Teilen bestehen,
  • die Bedeutung, Formulierung und Reichweite von Werkverträgen z.B. bei Catering, Künstlerauftritten usw.

(Anwalt Gastronomie wird daher Beiträge und Verweise auf Kanzleien nur veröffentlichen, wenn nachgewiesen wurde, dass entsprechende einschlägige Erfahrung besteht.)