Kein zusätzlicher Lärmschutz für die Anlieger der U-Bahnhofbaustelle Unter den Linden/Friedrichstraße in Berlin-Mitte

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von Anliegern der U-Bahnhofbaustelle Unter den Linden/Friedrichstraße gegen einen Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin vom 27. Juni 2011 auf zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Baulärm sowie einen umfassenden finanziellen Ausgleich für die Beeinträchtigungen durch die Baustelle abgewiesen.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss betrifft den Lückenschluss der U-Bahnlinie U5 zwischen den U-Bahnhöfen Brandenburger Tor und  Alexanderplatz. Im Zuge dieser Baumaßnahme werden u.a. drei U-Bahnhöfe errichtet (Berliner Rathaus, Museumsinsel und Unter den Linden).

Die Klägerinnen sind Eigentümer bzw. Betreiber von Hotel-, Büro-, Geschäfts- und Wohngebäuden, die an die Bahnhofsbaustelle Unter den Linden/Friedrichstraße angrenzen. Der Planfeststellungsbeschluss enthält ein Schutz- und Entschädigungskonzept, um die Beeinträchtigungen der Anlieger durch Baulärm, Staub und Erschütterungen zu bewältigen. Die Klägerinnen fordern zusätzliche aktive und passive Schallschutzmaßnahmen (z.B. die Errichtung von Lärmschutzwänden, die Einhausung der Baustelle, Kostenerstattung für Schallschutzfenster) sowie weitergehende Entschädigungen für Ertragseinbußen, Mietausfälle etc. während der Bauzeit.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 hat das beklagte Land Berlin den Planfeststellungsbeschluss auf Vorschlag des Gerichts zu Gunsten der Klägerinnen geändert und ergänzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die weitergehenden Klagen als unbegründet angesehen. Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene und in der mündlichen Verhandlung ergänzte Schutz- und Entschädigungskonzept genügt den rechtlichen Anforderungen. Die Behörde hat die Beeinträchtigungen der Klägerinnen durch die Baustelle, insbesondere durch den Baulärm, fehlerfrei abgewogen und der Vor-habenträgerin, den Berliner Verkehrsbetrieben, umfangreiche Schutzmaßnahmen  auferlegt. Auch die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung, die den Klägerinnen dem Grunde nach bereits zugesprochen ist, sind nicht zu beanstanden.

BVerwG 7 A 11.11 – Urteil vom 10. Juli 2012
BVerwG 7 A 12.11 – Urteil vom 10. Juli 2012
BVerwG 7 A 24.11 – Urteil vom 10. Juli 2012

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