Vergnügungssteuer für Diskothek mit integriertem Kino

Die Stadt Braunschweig erhebt Vergnügungssteuer unter anderem auch für Tanzveranstaltungen. Sie wird in erster Linie als Kartensteuer nach Maßgabe des Eintrittspreises, mindestens aber als Pauschsteuer entsprechend der Größe des Veranstaltungsraumes erhoben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte auf die Klage eines Diskothekenbetreibers entschieden, dass er keine Vergnügungssteuer zahlen müsse, soweit seinen Gästen mit dem Eintrittspreis zugleich die Möglichkeit eröffnet werde, in einem in der Diskothek integrierten Raum Kinofilme anzusehen. Der Kinobesuch sei nach der Satzung der Stadt vergnügungssteuerfrei und seinerseits bereits das Einrittsgeld wert.

Der hiergegen gerichteten Revision der Stadt Braunschweig hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute stattgegeben. Schon bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Möglichkeit des Kinobesuchs im Betrieb der Klägerin das Eintrittsgeld aufwiege, habe das Oberverwaltungsgericht verkannt, dass hier der steuerpflichtige Diskothekenbetrieb der Gesamtveranstaltung das entscheidende Gepräge gebe und die von den Besuchern dabei notwendig mit erworbene Kinooption auch wegen des sehr kleinen Vorführraumes das für die Höhe der Kartensteuer maßgebliche Eintrittsgeld nicht nennenswert schmälern könne.

Selbst wenn man von dieser Überbewertung der vergnügungssteuerfreien Zusatzleistung absehe, hätte das Oberverwaltungsgericht jedenfalls nicht auch die Rechtfertigung der erhobenen Vergnügungssteuer als Pauschsteuer ausschließen dürfen. Denn Art. 105 Abs. 2 a GG erlaube es, den besteuerungsfähigen besonderen Aufwand bei Veranstaltungen der vorliegenden Art nicht nur nach Maßgabe des Eintrittsgeldes zu bestimmen, sondern ergänzend – als Auffangtatbestand – nach der Größe des Veranstaltungsraumes. Mit einer solchen Pauschalierung könne Mischpreiskalkulationen des Veranstalters Rechnung getragen werden, die dazu führten, dass der Eintrittspreis nicht mehr den tatsächlichen besteuerungsfähigen Aufwand widerspiegele.

BVerwG 9 C 3.03 – Urteil vom 03.03.2004