Für einen Getränkestand auf einem Hamburger Straßenfest ist eine andere Erlaubnisfrage zu klären als für eine dauerhaft eröffnete Bar. Wenn Alkohol nur anlässlich eines besonderen Ereignisses ausgeschenkt werden soll, kann eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz passen. Dieser Ratgeber hilft Veranstaltenden und selbständigen Ausschankbetrieben, Anlass, Antrag und Durchführung auseinanderzuhalten und die Veranstaltung nachvollziehbar vorzubereiten.
Rechts- und Quellenstand: 28. Oktober 2026.
Wann kommt eine Gestattung für den Alkoholausschank in Betracht?
§ 12 GastG ermöglicht eine vorübergehende Gestattung eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass. Sie wird unter erleichterten Voraussetzungen und auf Widerruf erteilt. Entscheidend ist daher nicht allein, dass der Ausschank nur ein Wochenende dauert. Das Ereignis muss den besonderen Anlass tragen; eine bloße kurze Öffnung eines neuen Gastronomiekonzepts genügt dafür nicht automatisch.
Nach der Hamburger Verfahrensinformation zur Gestattung kommen etwa ein Fest, Jubiläum, Konzert oder Sportereignis in Betracht. Das Ereignis muss außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen. Die Gestattung bezieht sich auf den konkreten Veranstaltungsort und die vorgesehene Dauer. Ein Bescheid für den letzten Markt oder einen anderen Standplatz sollte deshalb nicht ungeprüft weiterverwendet werden.
Ein dauerhaftes Lokal gehört grundsätzlich in die gesonderte Prüfung der Gaststättenerlaubnis in Hamburg. Bei einer Betriebsübernahme ist die vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG ein anderer Verfahrensweg; dazu erläutert unser Beitrag zum Betreiberwechsel einer Hamburger Gaststätte die Übergangsfragen. Die Bezeichnungen „vorübergehend“ und „vorläufig“ sind nicht austauschbar.
Wer soll den Ausschank betreiben?
Klären Sie vor der Antragstellung, wer das gastronomische Angebot tatsächlich verantwortet. Ein Vereinsfest kann von einem Verein organisiert werden, während ein selbständiger Gastronom die Bar betreibt. Veranstaltungsorganisation, Standvermietung und eigener Ausschank sind deshalb getrennt zu beschreiben. Halten Sie insbesondere fest, wer Getränke beschafft, Personal einsetzt und gegenüber den Gästen als Betreiber auftritt.
Praktisch empfiehlt sich eine gemeinsame Liste aller Ausschankstellen mit Betreiber, Standort und Betriebszeiten. Diese Arbeitsunterlage verhindert, dass ein Stand versehentlich nur im Lageplan auftaucht, aber im Erlaubnisverfahren ungeklärt bleibt. Ob ein gemeinsamer Antrag den konkreten Aufbau erfasst oder gesonderte Anträge erforderlich sind, sollte mit der zuständigen Stelle anhand dieser tatsächlichen Aufteilung geklärt werden.
Antrag in Hamburg: Unterlagen, Zuständigkeit und Vorlauf
Hamburg Service nennt als Anlaufstelle das zuständige Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt. Die Zuständigkeit lässt sich auf der amtlichen Leistungsseite anhand der Betriebsstättenadresse ermitteln. Beschreiben Sie den tatsächlichen Veranstaltungsort einschließlich einer abweichenden Standposition.
Für den schriftlichen Antrag nennt Hamburg insbesondere einen Identitätsnachweis und Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeiten, besonderem Anlass, Zahl der Alkoholabgabestellen sowie eine Veranstaltungsbeschreibung. Nach der veröffentlichten Information sollte der Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn gestellt werden; bei vollständigen Unterlagen wird eine Bearbeitungsdauer von bis zu zwei Wochen genannt. Die dort angegebene Gebühr beträgt am Prüfdatum 50 bis 300 Euro.
Dieser Vorlauf betrifft das beschriebene Gestattungsverfahren und ist keine Zusage, dass sämtliche Veranstaltungsfragen innerhalb von zwei Wochen erledigt werden. Legen Sie intern eine verantwortliche Person für Rückfragen und fehlende Unterlagen fest. Speichern Sie eingereichten Antrag, Übermittlungsnachweis und späteren Bescheid zusammen. Eine abgesendete Anfrage oder eine Eingangsbestätigung ist noch keine erteilte Gestattung.
Öffentliche Fläche: Ausschank und Flächennutzung getrennt klären
Ein Getränkestand auf einem Gehweg, Platz oder einer Straßenfläche beansprucht öffentlichen Raum. Dafür kann zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein. Die Hamburger Informationen zur Sondernutzung nennen ausdrücklich Veranstaltungen und Straßenfeste. Soweit eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für die Veranstaltung erforderlich ist, kann diese die Sondernutzungserlaubnis einschließen; eine eventuell nötige verkehrsbehördliche Anordnung ist gesondert zu prüfen. Die gaststättenrechtliche Gestattung ersetzt die Flächenprüfung nicht.
Stimmen Sie die Unterlagen aufeinander ab: Der Ausschankstand sollte in Veranstaltungsbeschreibung und Lageplan am gleichen Ort, im gleichen Zeitraum und mit gleicher Ausdehnung erscheinen. Änderungen nach der Antragstellung – etwa ein zusätzlicher Stand oder eine vergrößerte Gästefläche – gehören vor der Umsetzung zur Klärung in das Verfahren. Für andere Flächentypen wie Grünanlagen oder Hafenflächen darf die Zuständigkeit nicht ungeprüft von einer gewöhnlichen Straßenfläche übernommen werden.
Den Bescheid vor der Veranstaltung in einen Ablauf übersetzen
Lesen Sie nicht nur die Überschrift der Gestattung. Prüfen Sie Betreiber, genaue Fläche, zulässige Zeiten und alle Auflagen. § 12 Absatz 3 GastG erlaubt auch nachträgliche Auflagen. Benennen Sie deshalb eine Person, die behördliche Mitteilungen bis zur Veranstaltung und während des Betriebs entgegennimmt.
Eine kurze Betriebsakte am Stand ist zweckmäßig: Bescheid, relevante Lagepläne, verantwortliche Kontakte und eine verständliche Schichtanweisung. Das ist eine organisatorische Empfehlung, keine hier behauptete allgemeine gesetzliche Formpflicht. Jede Schicht sollte wissen, wann der Ausschank beginnt und endet und an wen sie sich bei Unklarheiten wendet. Beauftragen Sie Beschäftigte nicht damit, offene Genehmigungsfragen erst im laufenden Festbetrieb zu improvisieren.
Jugendschutz und erkennbar Betrunkene: klare Regeln am Stand
Eine Gestattung lockert die Altersgrenzen nicht. Nach § 9 JuSchG dürfen Bier, Wein und die dort gleichgestellten Getränke grundsätzlich nicht an unter 16-Jährige abgegeben werden; andere alkoholische Getränke grundsätzlich nicht an Minderjährige. Für Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person enthält Absatz 2 eine Ausnahme nur zur ersten Getränkegruppe. Eine beliebige erwachsene Begleitperson ist nicht automatisch personensorgeberechtigt. Eine pauschale Standregel „mit erwachsener Begleitung ist alles erlaubt“ wäre daher falsch.
§ 20 Nummer 2 GastG verbietet außerdem, in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. Besprechen Sie mit dem Team, wie bei Zweifeln das Alter kontrolliert und wie eine verweigerte Abgabe ruhig erklärt wird. Wer Kasse, Ausschank und Einlass auf mehrere Personen verteilt, braucht eine verständliche Abstimmung zwischen diesen Stellen.
Was tun, wenn die Gestattung fehlt oder das Konzept geändert wurde?
Beginnen Sie einen erlaubnisbedürftigen Ausschank nicht mit der Annahme, der Antrag werde später schon bewilligt. Auch Veranstaltungsdruck, bereits bestellte Getränke oder verkaufte Eintrittskarten ersetzen die erforderliche Entscheidung nicht. Klären Sie den tatsächlichen Stand bei der zuständigen Stelle und prüfen Sie, ob das Angebot bis zur Klärung angepasst werden muss.
§ 28 GastG erfasst unter anderem den Betrieb ohne erforderliche Erlaubnis sowie die nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erfüllung einer Auflage nach § 12 Absatz 3. Die Vorschrift sieht Geldbußen bis zu 5.000 Euro vor. Ob und welcher Tatbestand in einem konkreten Fall erfüllt ist, hängt vom tatsächlichen Betrieb und Bescheid ab. Ein rechtzeitig beantragter, aber noch nicht beschiedener Vorgang sollte deshalb nicht als erledigt markiert werden.
Checkliste für den Veranstaltungstag
- Besonderen Anlass und tatsächlich verantwortlichen Ausschankbetreiber eindeutig festhalten.
- Erforderliche Gestattung und weitere Genehmigungen anhand der erteilten Bescheide prüfen.
- Ort, Fläche, Zahl der Stände und Zeiten mit dem realen Aufbau abgleichen.
- Auflagen in kurze, für alle Schichten verständliche Anweisungen übersetzen.
- Alterskontrolle, Abgabeverweigerung und erreichbare Verantwortliche festlegen.
- Spätere Änderungen vor ihrer Umsetzung mit der zuständigen Stelle klären.
Für Fragen zum geplanten Ausschank, zu Auflagen oder zur Abgrenzung gegenüber einem dauerhaften Betrieb können Sie über unsere Kontaktseite anfragen. Hilfreich sind eine kurze Veranstaltungsbeschreibung, Betreiberangaben, der vorgesehene Ort und bereits vorhandene Bescheide. Die rechtliche Prüfung ersetzt keine behördliche Erlaubnis.
